Bei einer Videosprechstunde gelten dieselben Regeln wie bei jedem Termin in der Psychotherapiepraxis: Die Termine müssen ungestört und vertraulich ablaufen. Sorge dafür, dass du in einem ruhigen Raum bist. Das Gespräch darf darf nicht aufgenommen werden.
Am besten sagts du deinen Mitmenschen zu Hause bescheid, dass du während des Termins nicht gestört werden darfst und du hängst ein Bitte-nicht-stören-Schild auf (die Vorlage stammt von meiner Kollegin Melanie Gräßer).
Die Videosprechstunde nutzt die Technologie Web Real Time Communication (wiki/WebRTC). Du kannst bei test.webrtc.org auf "Start" klicken und testen, ob deine Kamera, dein Mikrofon, deine Lautsprecher usw. funktionieren. Solange im Test alles "grün" oder zumindest "gelb" angezeigt wird, solltest du technisch bereit sein für die Videosprechstunde.
"Die Videobehandlung ist sehr gut geeignet, den Kontakt zu den Patienten auch unter den Bedingungen des Lockdowns, einer Quarantäne, einer Erkrankung oder wegen der Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe aufrechtzuerhalten" (Dipl.-Psych. H. Uhl, Vorsitzender Beratender Fachausschuss für Psychotherapie der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg).
Praxis-Info der Bundespsychotherapeutenkammer
Kassenärztliche Bundesvereinigung: Gerade bei langen Anfahrtswegen können telemedizinische Leistungen eine sinnvolle Hilfe sein.
Berufsordnung
der Ostdeutschen Psychotherapeutenkammer (§5 Absatz Absatz 6): Psychotherapeuten dürfen elektronische Kommunikationsmedien nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung besonderer
Sorgfaltspflichten durchführen.
Dazu erklärt die Kammer am 16.03.2020: Der "begründete Ausnahmefall" liegt sicherlich wegen der aktuellen Ereignisse vor.
Kommentierung der Musterberufsordnung nach Martin H. Stellpflug und Inge Berns, 3. Auflage, Randnummer 150: "Begründete Ausnahmefälle" können sich vor allem aus den spezifischen
Versorgungsbedürfnissen der Patienten oder aus dem Fehlen von anderen Versorgungsangeboten und Behandlungsangeboten ergeben. Auch die Fortsetzung eines Behandlungsprozesses über elektronische
Kommunikationsmedien, wenn der Patient längerfristig nicht persönlich in der Praxis erscheinen kann, etwa wegen eines Auslandsaufenthalts oder nach einem Umzug zur Beendigung des gemeinsamen
Arbeitens und zur Sicherung des Behandlungserfolgs, ist denkbar".
Musterberufsordnung (§5 Absatz 5): Behandlungen über Kommunikationsmedien sind unter besonderer Beachtung der Vorschriften der Berufsordnung, insbesondere der Sorgfaltspflichten, zulässig.
Der Verband der privaten Krankenversicherung teilt mit, dass die tariflichen Bestimmungen der meisten PKV-Verträge keinerlei Einschränkungen bei der Behandlung privat Versicherter via Videosprechstunde vorsehen. www.pkv.de